XV. Haus Ostrometzko

Das Haus Ostrometzko ist durch Verbindung eines Gliedes des Hau­ses Erxleben II (XIV 16) mit der Familie v. Schönborn entstanden. Die 1629 geadelte Familie Schönborn stammt aus Böhmen, wanderte Mitte des 18. Jahrhunderts nach Westpreußen aus und ließ sich in Graudenz nieder. Der Graudenzer Bürger Jacob Martin v. Schönborn kaufte 1804 die Herrschaft Ostrometzko und stiftete später das Land­fideikommiß Ostrometzko, bestehend aus den Rittergütern Ostro­metzko mit Neuhof und Reptowo, Fronau mit Kathrinchen und Pulko sowie Neudorf, Groß-Ellernitz und Wardengowo-Ossetno, dem ein zur Versorgung der nachgeborenen Söhne und Töchter be­stimmtes Geldfideikommiß von 150 000 Talern angegliedert wurde. Als König Friedrich Wilhelm III. 1806 mit seiner Familie auf der Flucht nach Königsberg durch Graudenz kam, bot ihm Jacob Martin v. Schönborn sein ganzes Vermögen an, eine Tat patriotischer Ge­sinnung, an die sich Kaiser Wilhelm I. noch in späten Lebensjahren rühmend erinnerte. Der im Laufe des 19. Jahrhunderts weiter ver­mehrte Besitz der Familie erbte sich schließlich an Martha Ma­thilde v. Schönborn fort, die sich 1873 mit Albrecht v. Alvens­leben aus dem Hause Erxleben II verheiratete (XIV 16). Durch Ka­binettsorder vom 12. 4. 1880 fand eine Wappen- und Namensverei­nigung der im Mannesstamme ausgestorbenen Familie v. Schönborn mit Namen und Wappen Albrechts v. Alvensleben statt. Durch Ka­binettsorder vom 17. 4. 1888 wurde Albrecht v. Alvensleben-Schön­born in den Grafenstand erhoben, der mit dem Rechte der Erstgeburt und mit dem Besitze von Ostrometzko verknüpft ist. Zum Andenken an den 100. Jahrestag des Kaufes von Ostrometzko wurde 1904 dem Gemahl der derzeitigen Fideikommißbesitzerin die auf den Herrn von Ostrometzko vererbliche Mitgliedschaft zum Preußischen Her­renhause verliehen. Nach dem Ehekontrakt von 1873 folgt der älteste Sohn und seine Nachkommenschaft allen Rechten der Mutter an Ostrometzko, der zweite Sohn aber in Erxleben. Solange zwei oder mehr männliche erbfolgeberechtigte Nachkommen des Grafen Al­brecht vorhanden sind, dürfen die Fideikommisse Ostrometzko und Erxleben II nicht in einer Hand vereinigt werden. Von dieser Be­schränkung abgesehen, haben alle Söhne und Töchter samt ihren Nachkommen Agnationsrechte an Ostrometzko; die gleichen Rechte haben die Glieder des Hauses Ostrometzko an dem Besitz von Erxleben II, ja seine Rechtsansprüche dehnen sich bis auf alle Rechte des gesamten Alvenslebenschen Lehensverbandes aus

XV 1. Joachim Martin (Jomar), Sohn von Grafen Al­vensleben-Schönborn (XIV 16), geb. 4. 5. 1877 in Ostrometzko, verh. Mit Katharina Gräfin Bninska (geb. 13. 1. 1884 in Domke, Prov. Posen, trat infolge der Ehe von der katholischen zur evangelischen Kirche über). Diese Ehe wurde 1921 geschieden. Kinder dieser Ehe: XV 2 und 3.

Joachim Martin (Joma r) besuchte nach Hausunterricht die Kadettenanstalten in Potsdam und Lichterfelde, wurde Leutnant im Regiment Gardedukorps, nahm aber nach wenigen Jahren seinen Abschied, um sich im Forstwesen auszubilden. Nach vorübergehender erneuter aktiver Dienstzeit im 12. Dragoner-Regiment pachtete er 1904 das väterliche Gut Tannhagen. 1907 gab er die Pachtung wieder auf übersiedelte 1908 nach Argentinien, wo er bis 1909 die Farm Buona Esperanza bewirtschaf­tete. Nach Europa zurückgekehrt, wohnte er bis 1915 auf dem väterlichen Gute Tessenow. Mit dem Tode seiner Mutter 1915 fiel ihm die Herrschaft von Ostrometzko zu. Im Weltkriege kämpfte er erst im Osten, mußte aber dann infolge Erkrankung in die Heimat zurückkehren, wo er sich wieder der Bewirtschaftung Ostrometzkos widmete. ……………….

XV 2. Albrecht (Tito), Sohn der Ehefrau von XV 1, geb. 29. 12. 1908 in Buenos Aires. ……….

XV 3. Ludolf 27., Sohn von XV 1, geb. 10. 11. 1910 in Berlin, gest. 22. 9. 1996 in Oberstdorf.

Stammtafel siehe bei Haus Redekin (XIII).

Anmerkungen.

1.Das religiöse Bekenntnis ist bei den Familienmitgliedern nur dann angegeben, wenn es nicht evangelisch ist.

2. Ein * hinter dem Namen eines Familienmitgliedes bedeutet, daß es sich nicht im Lehensver bande der Familie von Alvensleben befindet.

3. Wiederholt auftretende männliche Rufnamen tragen nur dann eine nachgestellte Nummer, wenn der Namensträger die Volljährigkeit erreicht hat.