Fehde

(im Mittelalter) tätliche Feindseligkeit oder Privatkrieg zwischen Einzelpersonen, Sippen oder Familien zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen; kämpferische Auseinandersetzung, Kampf
„endlose Fehden zwischen den Adelsgeschlechtern“

„Bedingt durch die vom Staat des 19. Jahrhunderts geprägten Vorstellungen wurde und wird die Fehde meist missverstanden. Sie gilt als Inbegriff chaotischer Zustände, die mit Raub, Brand und Mord einhergingen. Teilweise hätten die Fehden solche Ausmaße angenommen, dass sie angeblich zur Auflösung staatlicher Ordnung führten.

Die Fehde war im Mittelalter ein legitimes Rechtsmittel und unbestrittener Bestandteil der Rechtsordnung und -kultur. In einer Gesellschaft, die das Gewaltmonopol nicht kannte, galt sie als anerkanntes Mittel der Konfliktaustragung. Diese wichtige Funktion machte sie zu einem konstitutiven Element der mittelalterlichen Verfassung, deren Abschaffung daher nicht per Dekret gelang, sondern nur durch die allmähliche Veränderung gesellschaftlicher Strukturen zu erreichen war.

Die Fehde als Rechtsmittel unter lag förmlichen Verfahren, wenngleich ein Fehderecht nie kodifiziert wurde. Für eine Fehde musste ein rechtlicher Grund vorliegen, d. h. zunächst hatten rechtliche Verhandlungen stattzufinden. Erst wenn der Klageweg erfolglos blieb, durfte zum Mittel der Fehde gegriffen werden. Die Fehde wurde öffentlich angekündigt mittels so genannter Absagebriefe. Der Zweck der Fehde bestand für die Fehdeführenden darin, das bestehende Unrecht zu beseitigen. Um den Gegner zur Anerkennung seines Rechtsstandpunktes zu zwingen, trachtete man ihn zu schädigen. Raub und Brand waren nicht Zweck, sondern Mittel der Fehdeführung. Doch gab es auch hier Grenzen durch Sonderfriedensbezirke wie Kirchen oder Burgen. Der Abschluss eines Friedens, d. h. der Verzicht auf weitere Fehden, beendete die Auseinandersetzungen.

Ungeachtet der rechtlichen Normen kam es auch zu Entwicklungen, die die Fehde als Vorwand für gezielte Raubzüge nutzten. Dennoch: Das Mittelalter war keine rechtlose Zeit!“

Clemens Bergstedt: Die Quitzows im Bild der märkischen Geschichte. Ausstellung 15.9.-14.12.2011. Museum Bischofsresidenz Burg Ziesar

„Die Fehde war eine Rechtshandlung, in der mittelalterlichen Vorstellung nicht wesentlich verschieden von einem Prozess. Es gab nicht die Möglichkeit einer Rechtsfindung wie heute. Der Übergang von der mittelalterlichen zur neuzeitlichen Wirtschaft erzeugte Reibungen, z.B. Missachtung von grundherrlichen Gerechtsamen durch die Städte, Ablösung der Naturalwirtschaft durch den städtischen Handel. Für die Regelung neuer Beziehungen reichte das Gewohnheitsrecht, das dem gesetzten Recht gegenüber im Vordergrund stand, nicht hin. Fehden füllten die Lücke aus. Fehdehandlungen waren Kampfregeln und Verfahrensvorschriften unterworfen. Die Tatsache bleibt bestehen, dass die Praxis dahin ging, dem Gegner durch Schädigung seiner Hintersasssen beizukommen. „Strauchrittertum“, entartetes Fehdewesen, durch abgesunkene Adlige betrieben, wurde in ritterlichen Kreisen verurteilt; es brachte den Stand in Ver ruf.“

Aus: Udo v. Alvensleben: Alvenslebensche Burgen und Landsitze. Dortmund 1960, S.66-67.

„Die Fehde war von jeher ein legitimes Mittel, um sein Recht durchzusetzen. Sie unterlag strengen Regeln und musste mit einer „Absage“ drei Tage vor Beginn der Kampfhandlungen angekündigt werden. Voraussetzung war eine Klage vor einem öffentlichen Richter, und erst wenn der Beklagte den Urteilsspruch ablehnte oder gar nicht erst vor Gericht erschien, durfte der Kläger zur Selbsthilfe schreiten. Für die Kontrolle und Einhaltung der Schritte war eine starke Landesherrschaft unbedingt erforderlich. Da dies in Brandenburg nicht der Fall war, entwickelte sich die Fehde zu einer Art Selbstläufer. Der kleinste Anlaß genügte, um zum Schwert zu greifen. Dabei kam es nicht darauf an, den Gegner zu töten. Seine Dörfer wurden ausgepocht, das heißt ausgeplündert und angezündet. Eine erfolgreiche Fehdeführung konnte zu einer ergiebigen Einnahmequelle werden. Neben Beute, wie Waffen, Pferde und Vieh waren besonders zahlungskräftige Gefangene gefragt, die man gegen Lösegeld austauschen konnte. Hielt man sich einigermaßen an die Regel, fand in damaliger Zeit niemand etwas Ehrenrühriges an dem Vorgehen. So trieben nicht nur Adlige dieses fragwürdige Spiel, sondern alle Stände versuchten auf diese Weise ihren Geldbeutel aufzufüllen. Jeder freie Mann, ob Bürger, Bauer oder Edelmann, war berechtigt eine Fehde zu führen.“

Aus: Uwe Michas: Mit Fehde, Pfand und Schwert. Die „Quitzowzeit“ in der Mark Brandenburg. Berlin 2002, S. 25-26.

Im Jahre 1402 geriet Busso v. Alvensleben aus Erxleben (Wohlbrück I., Nr. 56), Sohn von Heinrich VI v. A., als Vasall des Erzbischofs von Magdeburg bei einer Fehde des Erzstifts gegen die Stadt Brandenburg in Gefangenschaft. Er wurde zusammen mit anderen Gefangenen im Triumph nach Brandenburg abgeführt und dort von aufgebrachten Bürgern trotz eines Angebotes von Lösegeld hingerichtet, woraus – wie der Brandenburger Chronist Wusterwitz schrieb – „nicht wenig haß und widerwillen erwachsen“. Der Historiker Michas (s.o., S.46) gibt hierzu folgende Erläuterung: „Bei allem Verständnis für die drangsalierte Bevölkerung war diese Tat ein klarer Rechtsbruch, denn Alvensleben war während einer Fehde gefangen, aber wie ein gemeiner Räuber hingerichtet worden. Neben dem rechtlichen hatte diese Hinrichtung vor allem einen psychologischen Aspekt, denn es war zu bezweifeln, dass die Magdeburger jetzt zu irgendwelchen Verhandlungen bereit waren. Die Brandenburger hatten erneut eine Gelegenheit verstreichen lassen, der unsäglichen Fehde ein Ende zu bereiten.“

1495 hat Kaiser Maximilian die Fehde als Mittel des Rechtsstreites im Reichslandfrieden („Ewiger Landfriede“) verboten und oberste Gerichte gegründet, vor denen Streitigkeiten geklärt werden mussten. In Brandenburg wurde Anfang des 16. Jahrhunderts das Berliner Kammergericht eingerichtet und damit die Grundlage für eine vom Landesherren gelenkte Gerichtsbarkeit geschaffen. Damit war dem Fehdewesen die Rechtsgrundlage entzogen.